(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Abweichend von Anhang 1 Punkt 3 dürfen Analysen der Parameter MgO, Al 2 O 3 , CaO, SiO 2 , Cr 2 O 3 , C und Fe 2 O 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
(3) Diese Verordnung ist auf Recycling-Refractories anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Produkte verwendet wurden. Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung wiedersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(4) § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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