(1) Diese Verordnung gilt für feuerfeste Abfälle gemäß Anhang 1 zur Verwendung als feuerfeste Werkstoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, endet (Recycling-Refractories).
(2) Verpflichtete dieser Verordnung sind Abfallerzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler.
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