Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 6 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
– EZB-Monetärstatistik-VO
– EZB-Zinssatzstatistik-VO
– ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß § 17 in Verbindung mit Anlage B.1 und Anlage B.2 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder
– FinStab-VO 2024 hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 1, 2 und 3 jener Verordnung.
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