Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
1. Soweit auf Bestimmungen der EZB-Monetärstatistik-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2), ABl. L 73 vom 3.3.2021 in der jeweils geltenden Fassung;
2. soweit auf Bestimmungen der EZB-Zinssatzstatistik-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34), ABl. L 297 vom 7.11.2013, in der jeweils geltenden Fassung;
3. soweit auf Bestimmungen der FinStab-VO 2024 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken, BGBl. II Nr. 87/2024 in der jeweils geltenden Fassung;
4. soweit auf Bestimmungen der ZABIL-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, BGBl. II Nr. 573/2020 in der jeweils geltenden Fassung;
5. soweit auf Bestimmungen der SHS-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24), ABl. L 305 vom 1.11.2012, in der jeweils geltenden Fassung;
6. soweit auf Bestimmungen der EZB-Zahlungsverkehrsstatistik-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43), ABl. L 352 vom 24.12.2013, in der jeweils geltenden Fassung;
7. soweit auf Bestimmungen der ZABIL-DL 1/2022 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Meldeverordnung der Oesterreichischen Nationalbank ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, BGBl. II Nr. 510/2021 in der jeweils geltenden Fassung;
7. soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetz 2018 verwiesen wird, bezieht sich dies auf das Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 in der jeweils geltenden Fassung;
8. soweit auf Bestimmungen der GKE-V 2018 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018) vom 5. Juli 2018, BGBl. II Nr. 170/2018 in der jeweils geltenden Fassung;
9. soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), in der jeweils geltenden Fassung;
10. soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Begleitverordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/867 der EZB vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), BGBl. II Nr. 349/2017 in der jeweils geltenden Fassung;
11. soweit auf Bestimmungen des BWG verwiesen wird, bezieht sich dies auf das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung;
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