a) Meldepflichtige gemäß § 18 lit. a haben die Meldungen von Wertpapierdaten, sofern sie nach UGB bilanzieren, entsprechend der Beilage C1 (SHSG und Verbriefungen – Spitzeninstitute signifikanter Bankengruppen (UGB-Konzern)) , sofern sie nach IFRS bilanzieren entsprechend der Beilage C2 (SHSG und Verbriefungen – Spitzeninstitute signifikanter Bankengruppen (IFRS-Konzern)) zu gliedern.
b) Meldepflichtige gemäß § 18 lit. b haben die Meldungen von Wertpapierdaten, sofern sie nach UGB bilanzieren, entsprechend der Beilage C3 (Verbriefungen – Sonstige übergeordnete Kreditinstitute (UGB-Konzern)) , sofern sie nach IFRS bilanzieren entsprechend der Beilage C4 (Verbriefungen – Sonstige übergeordnete Kreditinstitute (IFRS-Konzern)) zu gliedern.
c) Sofern die in den Beilagen C1 bis C4 verwendeten Attribute in Beilage C5 angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
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