Daten zu Wertpapieren gemäß diesem Abschnitt sind von den in Österreich gebietsansässigen
a) Spitzeninstituten signifikanter Bankengruppen, das sind Spitzeninstitute der Bankengruppen, die vom EZB-Rat gemäß SHS-Verordnung als berichtende Gruppen benannt sind, und von
b) sonstigen übergeordneten Kreditinstituten gemäß § 30 Abs. 5 BWG und der Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG
auf Ebene der Kreditinstitutsgruppe gem. § 30 BWG bzw. dem Kreditinstitute-Verbund gem. §30a BWG zu erstatten.
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