a) CRR-Kreditinstitute haben die Meldungen nach den Beilagen B1 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Kreditinstitute) und B2 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Kreditinstitute) zu melden.
b) CRR-Finanzinstitute haben die Meldungen nach den Beilagen B3 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Finanzinstitute) und B4 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Finanzinstitute) zu melden.
c) Sofern die in den Beilagen B1 bis B4 verwendeten Attribute in Beilage B5 angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
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