Meldepflichtig nach diesem Abschnitt der Verordnung sind in Österreich gebietsansässige CRR-Kreditinstitute, Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 im Folgenden „BWG“ – im Folgenden CRR-Kreditinstitute –, CRR-Finanzinstitute und Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG- im Folgenden CRR-Finanzinstitute .
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