BundesrechtVerordnungenMeldeverordnung FinStab 2024

Meldeverordnung FinStab 2024

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko

§ 1 § 1 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.

§ 2 § 2 Kreditrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen entsprechend der Beilage A2 gegliedert an die OeNB zu melden.

Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Kreditrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, im Folgenden „BWG“ sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ausgenommen, sofern sie nach § 4 (Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt weiters für nachgeordnete Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, sofern deren übergeordnetes Kreditinstitut nach § 4 meldepflichtig ist oder das Kreditinstitut Teil eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ist und die Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbunds nach § 4 meldepflichtig ist.

§ 3 § 3 Länderrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A3 gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, im Folgenden „EBA Meldewesen-ITS“ auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ausgenommen, sofern sie nach § 4 (Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt weiters für nachgeordnete Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, sofern deren übergeordnetes Kreditinstitut nach § 4 meldepflichtig ist oder das Kreditinstitut Teil eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ist und die Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbunds nach § 4 meldepflichtig ist.

Abschnitt 2: Konsolidiertes Risiko

§ 4 § 4 Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG sind verpflichtet, Länder- und Kreditrisikoinformationen auf Basis der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG bzw. auf Basis des Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG entsprechend der Beilage B gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.

Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, im Folgenden „CRR“ dargelegten Methode zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 CRR zu umfassen. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Art. 11 Abs. 2 CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.

Abschnitt 3: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken

§ 5 § 5 Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sind verpflichtet, hinsichtlich aller Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, Meldungen gemäß § 6 zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.

§ 6 § 6 Meldungen

(1) Institute, welche IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S.1, im Folgenden „IAS-Verordnung“ anwenden, melden die in Anhang II Tabelle 3 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, im Folgenden „EZB-FINREP-Verordnung“ aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen ITS. Zusätzlich ist die Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS zu erstatten.

(2) Institute, welche zur Meldung gemäß Art. 5 der EZB-FINREP-Verordnung verpflichtet sind, melden die in Anhang II, Tabelle 4 der EZB-FINREP-Verordnung aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang IV des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 12 des EBA Meldewesen-ITS.

(3) Die Meldepflicht aus den Absätzen 1 und 2 entfällt insofern, als und solange eine idente Meldeanforderung bereits durch die EZB-FINREP-Verordnung erlassen wurde.

Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

§ 7 § 7 Meldestichtage

Die Meldestichtage für die Meldungen nach dieser Verordnung sind:

Der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

§ 8 § 8 Meldefristen

(1) Die Meldungen entsprechend der Beilage A1 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.

(2) Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, A3 und B sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.

(3) Die Meldungen gemäß § 6 sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.

§ 9 § 9 Code-Ausprägungen zu den Abschnitten 1 und 2

Sofern die in den Beilagen A1, A2, A3 und B verwendeten Attribute in Beilage C angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.

§ 10 § 10 Meldetechnische Bestimmungen

(1) Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

(3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

§ 11 § 11 Sonstige Bestimmungen

Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 CRR verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, haben die Meldungen gemäß den Beilagen dieser Verordnung unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.

§ 12 § 12 Verweise

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1. Soweit auf Bestimmungen des BWG verwiesen wird, bezieht sich dies auf das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung;

2. soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, in der jeweils geltenden Fassung;

3. soweit auf Bestimmungen des EBA Meldewesen-ITS verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;

4. soweit auf Bestimmungen der CRR verwiesen wird, bezieht sich dies auf Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;

5. soweit auf Bestimmungen der IAS-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;

6. soweit auf Bestimmungen der EZB-FINREP-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 § 13 Inkrafttreten

(1) Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

(2) Die Meldeverordnung FinStab 1/2018, BGBl. II Nr. 183/2018, tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.

(3) Der Titel, die Bezeichnungen der Abs. 1 und 2 sowie die Beilagen A2 und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Beilagen zur Meldeverordnung FinStab 2024

Anl. 1/1

Grau markierte Zellen in den Schaubildern der Beilagen sind nicht zu melden (gilt nicht für die Attributspalte).

Beilage A1

Kredit-Cube Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite

Anl. 1/1

(Anm.: Beilage A1 als PDF dokumentiert)

Beilage A2

Kredit-Cube Kreditrisiko

Anl. 1/2

(Anm.: Beilage A2 als PDF dokumentiert)

Beilage A3

Kredit-Cube Länderrisiko

Anl. 1/3

(Anm.: Beilage A3 als PDF dokumentiert)

Beilage B

Kredit-Cube konsolidiert

Anl. 2

(Anm.: Beilage B als PDF dokumentiert)

Anhänge

Beilage B
PDF

Beilage C

Anl. 3

(Anm.: Beilage C als PDF dokumentiert)

Anhänge

Beilage C
PDF