BundesrechtVerordnungenFestsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

In Kraft seit 01. Mai 2023
Up-to-date

§ 1

(1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 603/1978, BGBl. Nr. 100/1985, BGBl. II Nr. 148/1997 und BGBl. II Nr. 217/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 beendet werden.

Anlage

Anl. 1

(Anm. Anlage als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage
PDF