Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Vorwort
§ 1
(1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 603/1978, BGBl. Nr. 100/1985, BGBl. II Nr. 148/1997 und BGBl. II Nr. 217/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 beendet werden.
Anlage
Anl. 1
(Anm. Anlage als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnlagePDF