Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Vorwort
§ 1
(1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985 und BGBl. II Nr. 149/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bewirkt werden.
Anlage
Anl. 1
1. Nach § 18 Abs. 1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 9,20 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 18,20 Euro,
3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,30 Euro mehr,
4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 15,60 Euro mehr,
5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 23 Euro mehr,
6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 38,60 Euro mehr,
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 48,40 Euro mehr,
8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 58,10 Euro mehr,
9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 116,20 Euro mehr,
10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 116,20 Euro mehr,
11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 116,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
2. Nach § 18 Abs. 2 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 5,80 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 11,60 Euro,
3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,20 Euro mehr,
4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 9,90 Euro mehr,
5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 14,90 Euro mehr,
6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 19,70 Euro mehr,
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 48,40 Euro mehr,
8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 58,10 Euro mehr,
9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 116,20 Euro mehr,
10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 116,20 Euro mehr,
11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 116,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
3. Nach § 19 Abs. 1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 5,10 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,90 Euro,
3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,80 Euro mehr,
4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,80 Euro mehr,
5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 14,90 Euro mehr,
6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 23 Euro mehr,
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 29,60 Euro mehr,
8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 29,60 Euro mehr,
9. über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 58,10 Euro mehr,
10. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 58,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
4. Nach § 19 Abs. 2 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,30 Euro,
3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,40 Euro mehr,
4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,60 Euro mehr,
5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 9,90 Euro mehr,
6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 11,60 Euro mehr,
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 29,60 Euro mehr,
8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 29,60 Euro mehr,
9. über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 58,10 Euro mehr,
10. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 58,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
5. Nach § 20 Abs. 1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 3,40 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,60 Euro,
3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,70 Euro mehr,
4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6 Euro mehr,
5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,80 Euro mehr,
6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,30 Euro mehr,
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 11,90 Euro mehr,
8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 23,60 Euro mehr,
9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 23,60 Euro mehr,
10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 23,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
6. Nach § 20 Abs. 2 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 2,70 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 5,30 Euro,
3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro mehr,
4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 4,70 Euro mehr,
5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 6 Euro mehr,
6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 6,60 Euro mehr,
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 7,80 Euro mehr,
8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 15,80 Euro mehr,
9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 15,80 Euro mehr,
10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 15,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
7. Nach § 20a Abs. 1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 6,60 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 9,90 Euro,
3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,10 Euro,
4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5 Euro mehr,
5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 8,60 Euro mehr,
6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 13,10 Euro mehr,
7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 17,40 Euro mehr,
8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 77,70 Euro mehr,
9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 21,80 Euro mehr,
10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 27,10 Euro mehr,
11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 22,50 Euro mehr,
12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 20,90 Euro mehr,
13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,30 Euro mehr,
14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,80 Euro mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
8. Nach § 20a Abs. 2 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 6,20 Euro,
3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,30 Euro,
4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,30 Euro mehr,
5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,60 Euro mehr,
6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,20 Euro mehr,
7. bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 49,10 Euro,
8. bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 61,40 Euro,
9. bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 122,70 Euro.
9. Nach § 22 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 360 Euro 1,80 Euro,
2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,40 Euro,
3. über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 2,70 Euro,
4. über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 4 Euro,
5. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 5,70 Euro,
6. über 7 270 Euro 7,80 Euro.
10. Nach § 23 Abs. 1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 150 Euro 5,10 Euro,
2. über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,60 Euro mehr,
3. über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 2,60 Euro mehr,
4. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,50 Euro mehr,
5. über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 1,50 Euro mehr,
6. über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.
11. Nach § 24 Abs. 1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 1,80 Euro,
2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 3,00 Euro,
3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,40 Euro mehr,
4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 2,70 Euro mehr,
5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5,80 Euro mehr,
6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,60 Euro mehr,
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 19,70 Euro mehr,
8. über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 39,30 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.
12. Nach § 25 Abs. 1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro,
2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,70 Euro,
3. über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 5,30 Euro,
4. über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 2,70 Euro mehr,
5. über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 2,70 Euro mehr,
6. über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 10,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
13. Nach § 26 beträgt die Zeitgebühr 9,90 Euro.
14. Nach § 29 beträgt die Gebühr 1,80 Euro.
15. Nach § 32 beträgt die Gebühr 1,80 Euro.