Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Vorwort
§ 1
(1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994 und BGBl. II Nr. 227/2001, angeführten festen Beträgen wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist – ein weiterer Zuschlag von 11,5 vH festgesetzt.
(2) Von der Festsetzung eines Zuschlags ist die Erhöhung der Entlohnung nach § 23a zweiter Satz RATG ausgenommen. Zu dem in Z 4 der Tarifpost 9 angeführten Betrag wird ein Zuschlag von 4 vH festgesetzt.
(3) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.
Anlage
Anl. 1
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnlagePDF