Vorwort
(1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994 und BGBl. II Nr. 227/2001, angeführten festen Beträgen wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist – ein weiterer Zuschlag von 11,5 vH festgesetzt.
(2) Von der Festsetzung eines Zuschlags ist die Erhöhung der Entlohnung nach § 23a zweiter Satz RATG ausgenommen. Zu dem in Z 4 der Tarifpost 9 angeführten Betrag wird ein Zuschlag von 4 vH festgesetzt.
(3) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnlagePDF