Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Vorwort
§ 1
(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt.
(2) Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro.
(3) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind.
Anlage
Anl. 1
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnlagePDF