§ 7 Inkrafttreten — Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023/2024 oder danach festzustellen sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 ist auf Lehrpersonen, die nicht von Abs. 1 zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.
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