(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023/2024 oder danach festzustellen sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 ist auf Lehrpersonen, die nicht von Abs. 1 zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.
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