(1) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit oder Lehrtätigkeit als ausgebildete Lehrperson
1. im Rahmen eines Lehrpersonenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
2. an einer Pädagogischen Hochschule
sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(2) Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule sind im Ausmaß von bis zu acht Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.
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