BundesrechtVerordnungenBerücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst§ 3

§ 3Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Berufsschulen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)

In Kraft seit 28. Februar 2024
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