(1) Im Rahmen des Gebotes der Förderung durch Aus- und Weiterbildung der Bediensteten haben die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer rechtzeitig und nachweislich über Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren und sie zur Teilnahme zu ermutigen. Auf Wunsch haben sie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer – soweit diese der jeweiligen Zielgruppe entsprechen – zu Ausbildungsveranstaltungen zu entsenden, sofern der geordnete Dienstbetrieb ohne sie aufrechterhalten werden kann.
(2) Die Dienstvorgesetzten haben den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Möglichkeit Dienstzeitänderungen zu gewähren.
(3) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist auch den teilzeitbeschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu ermöglichen, insbesondere wenn sie sorgepflichtig sind.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben bei der Organisation, insbesondere bei der zeitlichen und örtlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu berücksichtigen, indem etwa auf Schulbeginn, größtmögliche Erreichbarkeit von Veranstaltungsorten und flexible Veranstaltungszeiten Bedacht genommen wird. Bei Bedarf ist eine größtmögliche Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Kinderbetreuungsmöglichkeit zu gewähren.
(5) Die erfolgreiche Absolvierung von E-learning Programmen ist in der Personalverwaltung elektronisch zu erfassen. Der nachgewiesene Fortbildungswille ist bei Bewerbungen zu berücksichtigen.
(6) Es ist die Möglichkeit zu schaffen, eine begonnene Ausbildung ohne Verlust der bisher erworbenen Ausbildungszeit fortzusetzen, etwa durch Kursfortsetzungen oder die Ermöglichung der nachträglichen Ablegung von Teilprüfungen.
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