(1) Die Leiterinnen und Leiter der Justizanstalten sind verpflichtet, am Ende eines jeden Kalenderjahres der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darüber zu berichten, wie sich die Frauenquote der Bediensteten in der Justizanstalt insgesamt, im Exekutivdienst und bei den Funktionsposten gegenüber dem Vorjahr entwickelt hat und welche Maßnahmen zur Erreichung einer Frauenquote von 50% für das kommende Jahr geplant sind. Eine Verschlechterung der Frauenquote in den Berichtsbereichen ist für jeden Einzelfall gesondert zu begründen. Die Generaldirektion für den Strafvollzug ist verpflichtet der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen jeweils zum Stichtag 31. Dezember jeden Kalenderjahres die Frauenquoten (wie in der Anlage aufgegliedert) für jede Justizanstalt gesondert bis zum 1. April des dem Stichtag folgenden Jahres zu übermitteln.
(2) Die Bewertung der Arbeitsplätze und deren Gewichtung im Zusammenhang mit Ausbildungs- und Aufstiegskriterien ist jährlich einer Genderprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in den jährlichen Bericht nach Abs. 1 aufzunehmen.
(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze.
(4) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Bediensteten zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten (zB Betreuung und Pflege von Angehörigen) Bedacht zu nehmen.
(5) Die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sind verpflichtet, einen Vorwurf der Belästigung, sexueller Belästigung, der physischen oder psychischen Gewaltanwendung, und/oder von Mobbing jedenfalls der vorgesetzten Dienstbehörde zu melden. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist davon unverzüglich zu informieren. Die Disziplinaranzeige ist unabhängig von einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder der Schwere der behaupteten Tat zu erstatten. Im Übrigen ist nach § 2a vorzugehen.
(6) Bedienstete und dritte Personen, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes behaupten (dazu gehören gemäß § 4 sowie § 4a Abs. 2 B-GlBG auch Diskriminierungen betreffend die Inanspruchnahme der elterlichen oder pflegenden Pflichten), können – unbeschadet der Dienst- und Disziplinaraufsicht sowie der Geltendmachung von Rechtsfolgen und Ansprüchen – auch eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis an die Dienstbehörde richten. Die Dienstbehörde hat binnen eines Monats die Betroffenen zu einer offenen Aussprache zur Beilegung der Streitigkeit unter Leitung einer neutralen Moderatorin oder eines neutralen Moderators einzuladen.
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