(1) Die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen sowie die für die Bediensteten der Zentralstelle (Sektion II) und der nachgeordneten Dienststellen im Planstellenbereich „Justizanstalten“ und der Bewährungshilfe zuständigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Justiz haben dafür zu sorgen, dass die Recruitingmaßnahmen für den Berufszugang und das Aufnahmeverfahren besonders auf die Gewinnung von Frauen für den Exekutivbereich ausgerichtet sind.
(2) Der Auswahl- und Aufnahmeprozess soll binnen 3 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen werden.
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