(1) Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, zu fördern.
(2) Die Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplans relevant sind, sind zumindest einmal jährlich in die Tagesordnungen der Präsidentenkonferenzen der Oberlandesgerichte, einer der Besprechungen des Bundesministeriums für Justiz mit den Leitungen der Oberstaatsanwaltschaften bzw. der Staatsanwaltschaften und der Leiter-Tagungen der Justizanstalten, aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe und eine von ihr oder ihm allenfalls namhaft gemachte Stellvertretung sind zu diesen Treffen einzuladen.
(3) Im Rahmen von Baumaßnahmen sind die Bedürfnisse von Frauen zu berücksichtigen, dabei ist insbesondere auf den steigenden Anteil von Frauen in Bereichen, in denen diese bisher unterrepräsentiert waren bzw. sind, Bedacht zu nehmen. Bei Erstellung von generellen Vorgaben sowie im Rahmen konkreter Bauvorhaben ist die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Bundesministerium für Justiz bei Erstellung des Raum- und Funktionsprogramms zumindest einmal zu befassen.
(4) Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind vom Dienstgeber strikt zu beachten; werdende Mütter sind durch arbeitsorganisatorische und sonstige Maßnahmen zu unterstützen.
(5) Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. von karenzierten Eltern, aus der Elternkarenz, aus der Pflegekarenz sowie der Familienhospizfreistellung an den Arbeitsplatz ist bei der Diensteinteilung (Geschäftsverteilung, Geschäftseinteilung) und Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Familieninteressen dieser Bediensteten besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere auch bei der Einteilung zu Journaldiensten. Gleiches gilt für Bedienstete mit zu betreuenden oder zu pflegenden Angehörigen (insbesondere Kinder, Eltern, Partnerinnen und Partnern). Gesuche um Versetzung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sind zu berücksichtigen, sofern kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.
(5a) Bei der Regelung von Vertretungen ist die familiäre Situation der Bediensteten zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten (zB Betreuung und Pflege von Angehörigen) Bedacht zu nehmen.
(5b) Die Dienstvorgesetzten haben nach Möglichkeit Telearbeit zu fördern und zu gewähren. Im Mitarbeiter/innengespräch ist auf die Möglichkeit von Telearbeit hinzuweisen.
(6) In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr der Justizverwaltung sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind in der weiblichen Form zu verwenden.
(7) Allen neu in den Justizdienst eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. der Leitung nachgeordneter Dienststellen zur Kenntnis zu bringen. Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist im Intranet der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen zu publizieren.
(8) Allen Justizbediensteten ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
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