(1) Die Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für
1. den Vorsitzenden das 450-fache,
2. den Stellvertreter das 335-fache und
3. die weiteren Mitglieder das 225-fache
v.H. des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Im Falle der Vertretung eines Mitglieds durch ein Ersatzmitglied hat das vertretene Mitglied den entsprechenden Anteil seiner pauschalen Vergütung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.
(2) Mit dieser Vergütung sind alle mit der Tätigkeit als Beiratsmitglied verbundenen Aufwendungen ausgenommen der Reisekosten pauschal für das Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.
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