(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen BGBl. II Nr. 287/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2023, außer Kraft.
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