Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen BGBl. II Nr. 287/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2023, außer Kraft.
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