BundesrechtVerordnungenFestlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen§ 2

§ 2Freie Dienstnehmer/innen:

In Kraft seit 18. Januar 2024
Up-to-date

(1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt.

(2) Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(3) Die in Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.

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