(1) Von der sachkundigen Hilfsperson sind zusätzlich zu den vom Gerät auslesbaren und ausdruckbaren Geräteauswertungen des § 7 Abs. 3 Z 7 Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen; dies sind insbesondere Wachzustände während der Narkose, Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, allergische Reaktionen oder der Tod von Ferkeln während oder unmittelbar nach der Narkose. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre am Betrieb aufzubewahren und bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Halbjährlich sind diese auch mit der TGD-Betreuungstierärztin bzw. dem TGD-Betreuungstierarzt zu besprechen und zu dokumentieren.
(2) Weiters sind die Wartungsprotokolle mindestens drei Jahre am Betrieb aufzubewahren und bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise