(1) Das zur Narkose angewendete Tierarzneimittel muss über eine Zulassung für die Allgemeinanästhesie (Narkose) von bis zu sieben Tage alten Ferkeln verfügen und es muss sich um ein gemäß der §§ 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010, in im jeweiligen Tiergesundheitsprogramm angeführtes Tierarzneimittel handeln.
(2) Vor Einleitung der Narkose ist jedes Ferkel von der sachkundigen Hilfsperson auf seine Narkosefähigkeit zu untersuchen. Zudem ist ein Arzneimittel zur Schmerzbehandlung, welches auch postoperativ wirkt, rechtzeitig vor dem Eingriff zu verabreichen, sodass eine Wirksamkeit bereits bei Beginn der Kastration gegeben ist.
(3) Die Durchführung der Narkose durch eine sachkundige Hilfsperson hat unter Verantwortung der TGD-Betreuungstierärztin bzw. des TGD-Betreuungstierarztes und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung des verwendeten Gerätes zu erfolgen. Die korrekte Durchführung der Inhalationsnarkose ist durch die TGD-Betreuungstierärztin bzw. den TGD-Betreuungstierarzt einmal jährlich zu kontrollieren und entsprechend zu dokumentieren. Dies hat durch eine Kastration mit Narkosegas im Beisein der TGD-Betreuungstierärztin bzw. des TGD-Betreuungstierarztes zu erfolgen.
(4) Vor der Kastration ist von der sachkundigen Hilfsperson die ausreichende Wirksamkeit der Narkose mittels geeigneter Kontrollmaßnahmen (zB durch Prüfung des Zwischenklauenreflexes oder des Afterklauenreflexes) zu überprüfen. Für die Dokumentation der Kontrollmaßnahmen ist die auf der Homepage der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) veröffentliche Checkliste zu verwenden.
(5) Die Kastration ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft durchzuführen und es sind zur Nachsorge geeignete Maßnahmen, die in der Checkliste angeführt sind, zu ergreifen.
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