Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Ferkelkastration: die Kastration von männlichen Ferkeln, die nicht älter als sieben Tage sein dürfen und keine anatomischen Abweichungen (z. B. bei Binnen- und Bruchebern) aufweisen, die einer Kastration entgegenstehen;
2. Narkose: Inhalationsnarkose unter Verwendung eines für die Anwendung am Ferkel zugelassenen Narkosegases.
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