Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2023, in Höhe von 3 692 Euro für die Berechnung dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag unterliegt im Jahr 2024 einer Valorisierung von 5 % und ab dem Jahr 2025 einer Valorisierung von 3 %. Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen.
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