(1) Die konkrete regionale und fachspezifische Verteilung der zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen innerhalb der Bundesländer hat durch die Krankenversicherungsträger nach der jeweiligen Versorgungslage zu erfolgen.
(2) Bei der Prüfung der Versorgungslage in einem Bundesland ist zumindest auf die Gliederungsebene der Versorgungsregionen im Sinne des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) abzustellen.
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