BRZ-OeBFA-Aufgabenübertragungs-Verordnung 2023
Vorwort
§ 1
(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit
1. der Entwicklung,
2. der Wartung und
3. dem Betrieb
von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur für die Ausgabe, den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten des Bundes einschließlich der Einheiten gemäß § 2 Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG, BGBl. Nr. 763/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit weiteren IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 BFinG notwendig sind, betraut.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH wird weiters mit der Entwicklung, der Wartung und dem Betrieb von IT-Anwendungen (u.a. Betriebssystemwartung sowie Wartung und Betrieb von Standardprodukten) und IT-Infrastruktur (bspw. Netzwerk-, Client- und Serverinfrastruktur) für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH betraut.
(3) Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Beschaffung und der Bereitstellung der notwendigen IT-Betriebsmittel beauftragt.
(4) Hinsichtlich der in Abs. 1 bis 3 zu erbringenden Leistungen besteht Betriebspflicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.