Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversic
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in
Vorwort/Präambel
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:
die Mitglieder des Vereins „Pistenrettung Steiermark“.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.