(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 mit 1. Februar 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 15 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Diese Verordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Lehrverhältnisse aufgrund von Anrechnungen von Lehr- oder Ausbildungszeiten nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Februar 2025, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Februar 2026 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Februar 2027 – unter Zugrundelegung einer Anrechnung – enden würde, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten.
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