Eine Doppellehre ist gemäß § 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, in der Kombination der Lehrberufe „Fußpflege (Podologie)“ und „Kosmetik (Kosmetologie)“ ausgeschlossen.
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