(1) Die Grundausbildung besteht aus
1. der theoretischen Ausbildung und
2. der praktischen Verwendung.
(2) Für die Bediensteten der folgenden Entlohnungs- bzw. Verwendungsgruppen sind jeweils einheitliche Ausbildungen durchzuführen:
1. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v1/A 1;
2. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v2/A 2;
3. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v3/A 3;
4. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v4/A 4.
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