Der in § 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2020, genannte Betrag wird, beginnend mit dem 1. Oktober 2022, auf 1 602 720 Euro erhöht.
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