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Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate
§ 3
§ 3
In Kraft seit 01. Oktober 2023
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§ 3 — Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate
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Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2023 in Kraft.
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