Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung der übertragenen Reiserechnungen hat in Form eines Erledigungsvorschlages an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu ergehen. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung über die Zahlungsanordnung der Reiserechnungen im Sinne des § 38 Reisegebührenvorschrift 1955 verbleibt dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorbehalten.
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