BundesrechtVerordnungenPfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen§ 6

§ 6Kennzeichnung

In Kraft seit 26. September 2023
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Erstinverkehrsetzer haben Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit dem Pfandsymbol gemäß Anhang zu kennzeichnen.

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