§ 6 Kennzeichnung — Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Gliederung
2. Abschnitt Einwegpfand
§ 6 Kennzeichnung
Rückverweise
Erstinverkehrsetzer haben Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit dem Pfandsymbol gemäß Anhang zu kennzeichnen.
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