§ 18 Zählstellen — Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Gliederung
5. Abschnitt Materialflüsse
§ 18 Zählstellen
Rückverweise
Die zentrale Stelle hat Zählstellen einzurichten und zu betreiben oder Zählstellen zu beauftragen. Diese Zählstellen dienen der Erfassung der manuell zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen.
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