§ 15 Eigentum an der Sammelware — Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Gliederung
5. Abschnitt Materialflüsse
§ 15 Eigentum an der Sammelware
Die zentrale Stelle ist Eigentümer aller über Rücknahmeautomaten oder manuell zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4.
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