BundesrechtVerordnungenPfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen§ 14

§ 14Vermeidung

In Kraft seit 26. September 2023
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Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste der geförderten Abfallvermeidungsprojekte (§ 29 Abs. 4a AWG 2002) samt einer Beschreibung im Rahmen ihres Tätigkeitsberichtes (§ 14c AWG 2002) zu übermitteln. Die zentrale Stelle kann sich hinsichtlich der Abwicklung der Abfallvermeidungsprojekte eines Dritten bedienen.

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