§ 13 Pfandrückverrechnung — Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Gliederung
4. Abschnitt Finanzierung und Geldflüsse
§ 13 Pfandrückverrechnung
Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknahmeverpflichteten und registrierten freiwilligen Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge zumindest monatlich zu erstatten. Bei der Berechnung der Pfandbeträge sind die Daten der Rücknahmeautomaten oder die bei einer Zählstelle ermittelten Daten heranzuziehen.
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