§ 11 Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge — Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Gliederung
4. Abschnitt Finanzierung und Geldflüsse
§ 11 Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge
Rückverweise
Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge verbleiben bei der zentralen Stelle und dienen der Finanzierung ihrer Aufgaben.
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