BundesrechtVerordnungenPfandverordnung für EinweggetränkeverpackungenAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 26. September 2023
Up-to-date

Die Einweggetränkegebinde gemäß § 4 sind sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit dem hier abgebildeten Pfandsymbol (Wort-Bildmarke) zu kennzeichnen:

Eine Flasche, eine Dose, ein Euro-Zeichen und ein Kreislaufsymbol

Abbildung 1: Pfandsymbol

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