(1) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Clearinggebühr-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 589/2020, heranzuziehen.
(2) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 307/2025 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.
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