Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:
1. Netzverluste und Verlustenergiebeschaffung;
2. Ökoenergie;
3. Strombörsen;
4. Betriebszwecke der Regelzonenführer.
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