§ 7 Monatliche Bedarfsmeldung und Detailanforderung — AdminAss-Controllingverordnung
Gliederung
3. Abschnitt Mittelbereitstellung, eingesetzte Vollbeschäftigungsäquivalente und Abrechnung
§ 7 Monatliche Bedarfsmeldung und Detailanforderung
Rückverweise
(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis spätestens 15. eines jeden Monats, sofern dieser ein Werktag ist, ansonsten spätestens an dem, dem 15. vorangehenden Werktag, die monatliche Bedarfsmeldung zu übermitteln.
(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis spätestens 12. eines jeden Monats, sofern dieser ein Werktag ist, ansonsten spätestens an dem, dem 12. vorangehenden Werktag, die Detailanforderung zu übermitteln. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Ländern hierzu vor Beginn des jeweiligen Schuljahres einen exakten Terminplan der Detailanforderungstermine bereitzustellen.
(3) Für ein Schuljahr kann je Bundesland in Summe maximal der Höchstbetrag angefordert werden.
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