Vorwort
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 68/2023, zur Besorgung übertragen.
Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 68/2023.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.