(1) Im Wege der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte zeitnah in realen Arbeitssituationen von den Auszubildenden unter Anleitung umzusetzen.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig „Allgemeiner Dienst“ unmittelbar am Arbeitsplatz der Auszubildenden und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung des Basismoduls. Zusätzlich sind Rotationsmaßnahmen mit fachlichem Kontext zum Arbeitsplatz im festgelegten Mindestmaß zu absolvieren. Die Dauer der Rotationsmaßnahmen beträgt maximal 25 Arbeitstage.
(3) Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig Steuer sowohl am Arbeitsplatz der Auszubildenden als auch in anderen Organisationseinheiten und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung des spezifischen theoretischen Moduls „Grundsätze Steuer“.
(4) Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig Zoll in den Kundenteams Zoll und Verbrauchsteuern und beginnt nach Absolvierung des spezifischen theoretischen Moduls „Grundsätze Zoll“.
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