(1) Für Auszubildende besteht die Möglichkeit, die definierten Lerninhalte in Form des Selbststudiums zu erarbeiten. Dazu ist die Zustimmung der Ausbildungsleitung erforderlich. Im Falle des Selbststudiums sind die dafür benötigten Lernzeiten einzuräumen. Dabei muss die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sein. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.
(2) Im Falle der Anwendung von § 9 ist eine Wahlmöglichkeit für die Auszubildenden hinsichtlich der Lehrmethode ausgeschlossen.
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