§ 23 Dienstpflichten — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft
Gliederung
III. Abschnitt Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen
§ 23 Dienstpflichten
Rückverweise
Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organwalterinnen und Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.
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